Bundesverfassungsgerichtsgesetz — Artikel § 90🇩🇪
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Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs